Einheiten |
Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die
Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist
auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich
ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.
Einheit
1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 2 Z 5 Kärntner
Wohnbauförderungsgesetz)
a) der Wohnungen 0,01
b) der ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken
dienenden Wohnungen bis 130 m2 0,01
jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung
von Gästen dienende m2 0,002
2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime,
Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate,
Klöster und dergleichen,
je m2 Fläche der Schlafräume 0,022
3. Schulen aller Art und Kindergärten, je m2 Fläche der
Klassenräume bzw. Kindergartenräume 0,004
4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume,
Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager- und Kanzleiräume
und dergleichen)
je m2 Fläche dieser Räume 0,002
5. Bäckereibetriebe, einschließlich Zuckerbäckerei-
betriebe,
je m2 Betriebsfläche
a) der Produktions- und Verarbeitungsräume 0,03
b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume 0,002
6. Fleischhauereien, einschließlich Pferdefleischhauereien,
je m2 Betriebsfläche
a) der Produktions- und Verarbeitungsräume 0,033
b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume 0,002
7. Haus- oder betriebseigene Garagen
je Box bzw. Stellplatz 0,035
8. Gewerbliche Garagen
je Box bzw. Stellplatz 0,07
9. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken
9.1 Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem Ausschank,
dem Verkauf oder der Konsumation dienen, je m2
a) bei Frühstückspensionen, Hotel Garni, Buschenschanken 0,01
b) bei Betrieben mit Vollpension, Restaurationsbetrieben,
Cafes, Konditoreien, Bars, Buffets, Eissalons usw 0,05
9.2 Gastgartenfläche
bei den in 9.1 lit b genannten Betrieben, je m2 0,002
9.3 je Fremdenbett 0,125
wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche
gemäß 9.1 als Berechnungsgrundlage, insgesamt
höchstens jedoch 50 v. H. der Betriebsfläche,
abzuziehen sind
9.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle
Veranstaltungen verwendet werden 0,002
10. Betriebsküchen
je m2 Fläche der Küche und Vorratsräume 0,033
11. Kraftfahrzeugwaschanlagen
je Waschstand 3,0
12. Ärzte, Dentisten
je m2 Fläche der Behandlungsräume einschließlich
Labors 0,01
13. Apotheken, je m2 Betriebsfläche
a) der Labor- und Zubereitungsräume für Apothekerwaren
und Arzneimittel 0,008
b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume sowie Dienstzimmer 0,002
14. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons
je m2 Fläche der Arbeitsräume 0,02
15. Campingplätze
je zugelassene Person 0,04
16. Kinos, Theaterbetriebe usw
je Sitzplatz 0,008
17. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder)
entsprechend der vorgesehenen Kapazität
je Besucher 0,008
18. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas
entsprechend der vorgesehenen Kapazität
je Besucher 0,01
19. Private Schwimmbecken
je m3 Beckeninhalt 0,005
20. Private Saunas
je m2 Fläche der Saunaräume 0,05
21. Bei den unter Z. 4 bis 6, 8 und 10 bis 14
angeführten Betrieben
a) für 1 WC bzw. 2 Pißstände 0,16
b) je Badewanne oder Dusche 0,32
22. Bei öffentlichen Anlagen
für 1 WC bzw. 2 Pißstände 0,7
23. Befestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen,
von denen Niederschlagswässer in die
Kanalisationsanlage eingebracht werden, je m2 0,005
24. Bei sonstigen nicht gesondert angeführten Betrieben oder
Anlagen entsprechen vier Einwohnergleichwerte einer Eineit. Hiebei
sind die Einwohnergleichwerte nach dem Mittel aus der hydraulischen
Fracht und der durch den biochemischen Sauerstoffbedarf erfaßbaren
Schmutz-Fracht zu berechnen, wobei der Berechnung die drei
aufeinanderfolgenen Monate mit dem größten Abwasseranfall zugrunde
zu legen sind.
Einem Einwohnergleichwert entsprechen jeweils die hydraulische
Fracht von 200 Liter pro Tag und die durch einen biologischen
Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g pro Tag bzw. einen chemischen
Sauerstoffbedarf (CSB) von 120 g pro Tag ausgedrückte
Schmutzfracht.
Als maßgeblich für die Schmutzfracht ist der jeweils höhere der
beiden Parameter heranzuziehen. Die Einstufung errechnet sich aus
dem arithmetischen Mittel der hydraulischen Belastung und der
Schmutzfracht.
Diese Berechnung gilt für Betriebe oder Anlagen bis maximal 50
Bewertungseinheiten. Übersteigt die errechnete Anzahl der
Bewertungseinheiten 50, sind die darüber hinausgehenden
Bewertungseinheiten nur mehr mit 20 v. H. in Rechnung zu stellen.
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