Wichtige Fragen zu den Anschlusskosten

Anschlusskosten

€ 2543,55 pro Bewertungseinheit

Beispiel: Einfamilienhaus mit 130 m² Wohnnutzfläche = 2543,55 x 1,3= € 3.306,61

Was ist eine BWE (Bewertungseinheit) 100 m² Wohnnutzfläche = 1 BWE
Berechnung der Wohnnutzfläche 5. als Nutzfläche: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung einschließlich Loggien und Wintergärten abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) bei Wohnanlagen mit Wohnungen, die überwiegend für ältere oder behinderte Menschen bestimmt sind, auch die Bodenfläche der Räumlichkeiten, die den Bewohnern der Wohnanlage als Gemeinschaftsräume oder der Verwaltung dienen; beim Abzug der Wandstärken ist von der Netto-Grundrissfläche auszugehen und bei Bauten mit verputzten oder verkleideten Wänden die aus den Planmaßen (Rohbaumaße) errechnete Grundrissfläche um 2 Prozent zu verringern; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Lage, baulichen Ausgestaltung, Raumhöhe und Ausbaumöglichkeit nach für Wohnzwecke nicht geeignet sind, Treppen, Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume in Verbindung mit einer Wohnung sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;
Gesetzliche Grundlagen Gemeindekanalisationsgesetz 
Einheiten

                        

Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die
Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist
auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich
ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.

                                                                     Einheit

1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 2 Z 5 Kärntner
Wohnbauförderungsgesetz)
a) der Wohnungen                                                  0,01
b) der ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken
dienenden Wohnungen bis 130 m2                              0,01
jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung
von Gästen dienende m2                                      0,002
2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime,
Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate,
Klöster und dergleichen,
je m2 Fläche der Schlafräume                                0,022
3. Schulen aller Art und Kindergärten, je m2 Fläche der
Klassenräume bzw. Kindergartenräume                         0,004
4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume,
Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager- und Kanzleiräume
und dergleichen)
je m2 Fläche dieser Räume                                   0,002
5. Bäckereibetriebe, einschließlich Zuckerbäckerei-
betriebe,
je m2 Betriebsfläche
a) der Produktions- und Verarbeitungsräume                  0,03
b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume                      0,002
6. Fleischhauereien, einschließlich Pferdefleischhauereien,
je m2 Betriebsfläche
a) der Produktions- und Verarbeitungsräume                  0,033
b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume                      0,002
7. Haus- oder betriebseigene Garagen
je Box bzw. Stellplatz                                      0,035
8. Gewerbliche Garagen
je Box bzw. Stellplatz                                      0,07
9. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken
9.1  Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem Ausschank,
     dem Verkauf oder der Konsumation dienen, je m2
a)  bei Frühstückspensionen, Hotel Garni, Buschenschanken   0,01
b)  bei Betrieben mit Vollpension, Restaurationsbetrieben,
    Cafes, Konditoreien, Bars, Buffets, Eissalons usw       0,05
9.2 Gastgartenfläche
    bei den in 9.1 lit b genannten Betrieben, je m2         0,002
9.3 je Fremdenbett                                          0,125
    wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche
    gemäß 9.1 als Berechnungsgrundlage, insgesamt
    höchstens jedoch 50 v. H. der Betriebsfläche,
    abzuziehen sind
9.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle
    Veranstaltungen verwendet werden                        0,002

10. Betriebsküchen
    je m2 Fläche der Küche und Vorratsräume                 0,033
11. Kraftfahrzeugwaschanlagen
    je Waschstand                                           3,0
12. Ärzte, Dentisten
    je m2 Fläche der Behandlungsräume einschließlich
    Labors                                                  0,01
13. Apotheken, je m2 Betriebsfläche
a) der Labor- und Zubereitungsräume für Apothekerwaren
    und Arzneimittel                                        0,008
b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume sowie Dienstzimmer   0,002
14. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons
    je m2 Fläche der Arbeitsräume                           0,02
15. Campingplätze
je zugelassene Person                                       0,04
16. Kinos, Theaterbetriebe usw
    je Sitzplatz                                            0,008
17. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder)
    entsprechend der vorgesehenen Kapazität
    je Besucher                                             0,008
18. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas
    entsprechend der vorgesehenen Kapazität
    je Besucher                                             0,01
19. Private Schwimmbecken
    je m3 Beckeninhalt                                      0,005
20. Private Saunas
    je m2 Fläche der Saunaräume                             0,05
21. Bei den unter Z. 4 bis 6, 8 und 10 bis 14
    angeführten Betrieben
a) für 1 WC bzw. 2 Pißstände                                0,16
b) je Badewanne oder Dusche                                 0,32
22. Bei öffentlichen Anlagen
    für 1 WC bzw. 2 Pißstände                               0,7
23. Befestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen,
    von denen Niederschlagswässer in die
    Kanalisationsanlage eingebracht werden, je m2           0,005
24. Bei sonstigen nicht gesondert angeführten Betrieben oder
Anlagen entsprechen vier Einwohnergleichwerte einer Eineit. Hiebei
sind die Einwohnergleichwerte nach dem Mittel aus der hydraulischen
Fracht und der durch den biochemischen Sauerstoffbedarf erfaßbaren
Schmutz-Fracht zu berechnen, wobei der Berechnung die drei
aufeinanderfolgenen Monate mit dem größten Abwasseranfall zugrunde
zu legen sind.
Einem Einwohnergleichwert entsprechen jeweils die hydraulische
Fracht von 200 Liter pro Tag und die durch einen biologischen
Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g pro Tag bzw. einen chemischen
Sauerstoffbedarf (CSB) von 120 g pro Tag ausgedrückte
Schmutzfracht.
Als maßgeblich für die Schmutzfracht ist der jeweils höhere der
beiden Parameter heranzuziehen. Die Einstufung errechnet sich aus
dem arithmetischen Mittel der hydraulischen Belastung und der
Schmutzfracht.
Diese Berechnung gilt für Betriebe oder Anlagen bis maximal 50
Bewertungseinheiten. Übersteigt die errechnete Anzahl der
Bewertungseinheiten 50, sind die darüber hinausgehenden
Bewertungseinheiten nur  mehr mit 20 v. H. in Rechnung zu stellen.