Für das Vorzugsstimmenmandat
sind mindestens 0 Vorzugsstimmen notwendig
Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber (Gemeindwahlordnung 1992)
§ 71. (1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß
§ 70 auf eine Partei entfallen, sind den Wahlwerbern dieser Partei -
vorbehaltlich des Abs. 5 - in der Reihenfolge der von ihnen
erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zuzuweisen.
(2) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das
Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat
nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl
1. größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, denen
kein Mandat nach Abs. 1 oder 5 zugewiesen wurde, und
2. mindestens so groß ist wie 15 v.H. der für seine Partei
abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 2 nicht vergeben
werden, so ist es dem Wahlwerber der jeweiligen Partei mit der
größten Wahlpunktezahl (§ 66 Abs. 5) zuzuweisen, dem noch kein
Mandat
nach Abs. 1 oder 5 zugewiesen wurde.
(4) Bei gleicher Wahlpunktezahl in den Fällen der Abs. 1 und 3
entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer Partei
z.B. Die ÖVP erhält 300 Stimmen dann sind mindestens 45 Vorzugsstimmen
notwendig um das Vorzugsstimmenmandat zu erhalten.